Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
§ 76.Paragraph 76,
Jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, sich von dem Zeitpunkt, in dem ihm ein Ausschließungsgrund bekanntgeworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten, für die es ausgeschlossen erscheint, sie seinem Stellvertreter zu überlassen und davon seinem unmittelbaren Vorgesetzten die Anzeige zu erstatten. Durch Beschwerden von Parteien gegen das Einschreiten eines Staatsanwaltes, der sich nach dem Gesetze des Einschreitens hätte enthalten sollen, darf das Verfahren nicht aufgehalten werden.
Schlagworte
Ausgeschlossenheit, Ausschließungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030375
alte Dokumentnummer
N2197523728S