Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich bei Untersuchungshandlungen unentgeltlich als Gerichtszeuge verwenden zu lassen. Diese Pflicht trifft zunächst die Bewohner der Gemeinde, in der die Untersuchungshandlung vorzunehmen ist.
(2)Absatz 2,Befreit sind:
die Seelsorger der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
Soldaten, wirklich dienende öffentliche Beamte und Vertragsbedienstete;
öffentliche Lehrer, die ihren Beruf wirklich ausübenden Sanitätspersonen, Rechtsanwälte, Notare, bei Eisenbahn- und Dampfschiffahrten beschäftigte Personen sowie alle, deren Berufsdienst ohne Verletzung des öffentlichen Interesses nicht unterbrochen werden kann, endlich
Personen, die vom Tag- oder Wochenlohne leben.
Schlagworte
Eisenbahnfahrt, Taglohn
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12030402
alte Dokumentnummer
N2197523755S