Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Text
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese sämtlich mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des Fadens mit dem Gerichtssiegel befestigt werden.
(2)Absatz 2,Der Untersuchungsrichter hat ein Tagebuch zu führen, in dem alle Akten der Voruntersuchung genau zu verzeichnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030406
Alte Dokumentnummer
N2197523759S