Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Text
III. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchungrömisch drei. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (§ 112). (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 34)Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (Paragraph 112,). Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 34,) (2)Absatz 2,Außerdem kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030408
Alte Dokumentnummer
N2197523761S