Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Text
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Soweit nicht in anderen Bestimmungen ausdrücklich die Beschwerde zugelassen wird, ist ein weiterer Rechtszug an den Gerichtshof zweiter Instanz nur gegen solche Entscheidungen der Ratskammer zulässig, mit denen
über die Ausscheidung einzelner Strafsachen aus dem gemeinsam zu führenden Strafverfahren erkannt wird,
über die Einleitung oder Einstellung der Voruntersuchung erkannt wird, (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 36)über die Einleitung oder Einstellung der Voruntersuchung erkannt wird, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,) die Kautions- oder Bürgschaftssumme bestimmt wird oder
außerhalb einer Haftprüfungsverhandlung über die Haft entschieden wird.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,) (2)Absatz 2,In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen können der Staatsanwalt, der Privatankläger und der Beschuldigte Beschwerde führen, der Beschuldigte aber nicht, wenn die Einleitung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Voruntersuchung eingestellt wurde. Die Beschwerde hat in der Regel (§ 195 Abs. 7) keine aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. § 196 Abs. 3 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 36)In allen im vorstehenden Absatz bezeichneten Fällen können der Staatsanwalt, der Privatankläger und der Beschuldigte Beschwerde führen, der Beschuldigte aber nicht, wenn die Einleitung der Voruntersuchung abgelehnt oder die Voruntersuchung eingestellt wurde. Die Beschwerde hat in der Regel (Paragraph 195, Absatz 7,) keine aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen vierzehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen. Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Paragraph 196, Absatz 3, gilt sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 36,) (3)Absatz 3,Bei der Entscheidung über solche Beschwerden kann der Gerichtshof niemals zum Nachteile des Beschuldigten Verfügungen und Beschlüsse ändern, gegen die nicht Beschwerde geführt wird; im übrigen aber ist er berechtigt, die Beseitigung wahrgenommener Gebrechen des Verfahrens auch dann anzuordnen, wenn eine Beschwerde gegen diese nicht ergriffen werden konnte oder nicht ergriffen worden ist.
(4)Absatz 4,Findet er die Beschwerde gegen die Einstellung einer Voruntersuchung begründet, so kann er wegen solcher Handlungen, deren Verfolgung von einem berechtigten Ankläger verlangt wurde (§ 92) und wegen denen der Beschuldigte bereits vernommen wurde, sofort dessen Versetzung in den Anklagestand aussprechen.Findet er die Beschwerde gegen die Einstellung einer Voruntersuchung begründet, so kann er wegen solcher Handlungen, deren Verfolgung von einem berechtigten Ankläger verlangt wurde (Paragraph 92,) und wegen denen der Beschuldigte bereits vernommen wurde, sofort dessen Versetzung in den Anklagestand aussprechen.
Schlagworte
Konnexität, Trennung, Anklagebeschluss
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030413
Alte Dokumentnummer
N2197523766S