Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Text
§ 128.Paragraph 128,
(1)Absatz eins,Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (§ 118 Abs. 2) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.Die Leichenbeschau und Leichenöffnung ist durch einen oder nötigenfalls zwei Ärzte (Paragraph 118, Absatz 2,) nach den dafür bestehenden besonderen Vorschriften vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Arzt, der den Verstorbenen in der dessen Tod allenfalls vorhergegangenen Krankheit behandelt hat, ist, wenn es zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen und ohne Verzögerung geschehen kann, zur Gegenwart bei der Leichenbeschau aufzufordern.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030427
alte Dokumentnummer
N2197523780S