Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 145Paragraph 145
Text
III. Durchsuchung und Beschlagnahme von Papierenrömisch drei. Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren
§ 145.Paragraph 145,
(1)Absatz eins,Bei der Durchsuchung von Papieren ist dafür zu sorgen, daß deren Inhalt nicht zur Kenntnis unbefugter Personen gelange.
(2)Absatz 2,Will der Inhaber von Papieren deren Durchsuchung nicht gestatten, so sind diese versiegelt bei Gericht zu hinterlegen; auch ist sofort die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, ob sie durchsucht oder zurückgegeben werden sollen.
(3)Absatz 3,Auch außerdem sind Papiere, die in gerichtliche Verwahrung genommen wurden und die nicht sofort verzeichnet werden können, in einen mit dem Gerichtssiegel zu verschließenden Umschlag zu bringen. Auch dem bei der Durchsuchung etwa anwesenden Beteiligten ist die Beidrückung seines Siegels zu gestatten. Wird eine Entsiegelung vorgenommen, so ist der Beteiligte aufzufordern, ihr beizuwohnen. Erscheint er auf eine solche Aufforderung nicht oder kann ihm diese wegen seiner Abwesenheit nicht zugestellt werden, so ist die Entsiegelung dennoch vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030445
Alte Dokumentnummer
N2197523798S