Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 149aParagraph 149 a
Text
V. Überwachung eines Fernmeldeverkehrsrömisch fünf. Überwachung eines Fernmeldeverkehrs
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 43)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 43,)
§ 149a.Paragraph 149 a,
(1)Absatz eins,Die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufzeichnung seines Inhaltes ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann, und wenn
der Inhaber der Fernmeldeanlage selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine der im § 152 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen ist, oderGründe für die Annahme vorliegen, daß sich eine der Tat dringend verdächtige Person beim Inhaber der Anlage aufhalte oder sich mit ihm unter Benützung der Anlage in Verbindung setzen werde, es sei denn, daß der Inhaber eine der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen ist, oder
der Inhaber der Anlage der Überwachung ausdrücklich zustimmt.
(2)Absatz 2,Die Anordnung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs steht der Ratskammer zu. Bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird die Genehmigung verweigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen vernichten zu lassen.
(3)Absatz 3,Um die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden sind die Sicherheitsbehörden zu ersuchen (§ 26).Um die Durchführung der Überwachung des Fernmeldeverkehrs im Einvernehmen mit den Fernmeldebehörden sind die Sicherheitsbehörden zu ersuchen (Paragraph 26,).
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030450
alte Dokumentnummer
N2197523803S