Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 529/1979Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 157Paragraph 157
Text
§ 157.Paragraph 157,
Sind Zeugen zu vernehmen, die sich außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befinden, so ist in der Regel um deren Vernehmung der zuständige fremde Richter zu ersuchen. Diesem sind die Gegenstände und Fragen mitzuteilen, worüber die Vernehmung stattzufinden hat; zugleich ist das Ersuchen zu stellen, nach Beschaffenheit der Umstände die Vernehmung auch auf solche Fragepunkte auszudehnen, die sich aus dem Inhalte der vom Zeugen abgelegten Aussage ergeben werden. Stellt sich aber das persönliche Erscheinen eines solchen Zeugen vor dem Strafgericht als notwendig dar, so ist, wenn der Zeuge sich nicht freiwillig einfindet, darüber dem Bundesministerium für Justiz Bericht zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR12030459
alte Dokumentnummer
N2197523812S