Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 164Paragraph 164
Text
§ 164.Paragraph 164,
Ist ein Zeuge taub, so werden ihm die Fragen schriftlich vorgelegt, und ist er stumm, so wird er aufgefordert, schriftlich zu antworten. Wenn die eine oder die andere Art der Vernehmung nicht möglich ist, so muß die Vernehmung des Zeugen unter Zuziehung einer oder mehrerer Personen geschehen, die seiner Zeichensprache kundig sind oder sonst die Geschicklichkeit besitzen, sich mit Taubstummen zu verständigen, und die vorher als Dolmetsche zu beeidigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030466
Alte Dokumentnummer
N2197523819S