Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Text
XIV. Hauptstückrömisch vierzehn. Hauptstück
Von der Vorladung, Vorführung, vorläufigen Verwahrung und Verhaftung des Beschuldigten
I. Vorladungrömisch eins. Vorladung
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Der Beschuldigte wird, wo das Gesetz nichts anderes vorschreibt, zuerst nur zur Vernehmung vorgeladen.
(2)Absatz 2,Diese Vorladung geschieht durch Zustellung einer vom Untersuchungsrichter unterzeichneten, an den Vorzuladenden gerichteten schriftlichen und verschlossenen Ladung. Diese muß den Namen des Gerichtes und des Vorgeladenen, die allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung, den Ort, den Tag und die Stunde des Erscheinens und den Beisatz enthalten, daß der Vorgeladene als Beschuldigter vernommen werden solle und im Falle seines Ausbleibens persönlich werde vor Gericht geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030475
Alte Dokumentnummer
N2197523828S