Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 174Paragraph 174
Text
II. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaftrömisch zwei. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaft
§ 174.Paragraph 174,
Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030476
alte Dokumentnummer
N2197523829S