Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Text
§ 179.Paragraph 179,
(1)Absatz eins,Jeder dem Gericht Eingelieferte oder auf Befehl des Untersuchungsrichters Vorgeführte ist durch den Untersuchungsrichter binnen vierundzwanzig Stunden zu vernehmen. Ist dies nicht möglich, so kann der Beschuldigte zwar einstweilen in Verwahrung behalten werden, es ist jedoch seine Vernehmung so bald als möglich, und zwar längstens innerhalb dreier Tage einzuleiten und der Grund, warum sie nicht früher stattfinden konnte, im Protokoll anzumerken.
(2)Absatz 2,Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Beschwert sich der Beschuldigte gegen die Verhängung der Untersuchungshaft, so ist nach § 194 Abs. 2 vorzugehen. Der Beschluß, daß der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt wird, bedarf auch dann nicht einer Entscheidung der Ratskammer (§§ 94, 97 Abs. 1), wenn der Staatsanwalt die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat. Der Beschluß des Untersuchungsrichters ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; über Beschwerden dagegen ist ohne Verzug nach § 113 zu entscheiden. Den Beschwerden gegen die in diesem Absatz bezeichneten Beschlüsse kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Beschwert sich der Beschuldigte gegen die Verhängung der Untersuchungshaft, so ist nach Paragraph 194, Absatz 2, vorzugehen. Der Beschluß, daß der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt wird, bedarf auch dann nicht einer Entscheidung der Ratskammer (Paragraphen 94, 97, Absatz eins,), wenn der Staatsanwalt die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat. Der Beschluß des Untersuchungsrichters ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; über Beschwerden dagegen ist ohne Verzug nach Paragraph 113, zu entscheiden. Den Beschwerden gegen die in diesem Absatz bezeichneten Beschlüsse kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
NOR12030481
Alte Dokumentnummer
N2197523834S