Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 183Paragraph 183
Text
III. Behandlung der Untersuchungshäftlingerömisch drei. Behandlung der Untersuchungshäftlinge
(BGBl. Nr. 143/1972, Art. I Z. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
§ 183.Paragraph 183,
(1)Absatz eins,Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 54)Auf die Anhaltung in Untersuchungshaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden, es sei denn, daß in dieser Strafprozeßordnung etwas Besonderes bestimmt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 54,) (2)Absatz 2,Die Bestimmungen über die Anhaltung in Untersuchungshaft gelten auch für die vorläufige Verwahrung, wenn diese in einem gerichtlichen Gefangenenhaus durchgeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030485
alte Dokumentnummer
N2197523838S