Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 192Paragraph 192
Text
§ 192.Paragraph 192,
(1)Absatz eins,Wenn der Beschuldigte nach gestatteter Freilassung Anstalten zur Flucht trifft oder wenn neue Umstände vorkommen, die seine Verhaftung erfordern, so ist er ungeachtet der Sicherheitsleistung zu verhaften; ist er in diesen Fällen verhaftet worden, so wird die Kautions- oder Bürgschaftssumme frei.
(2)Absatz 2,Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat.
(3)Absatz 3,Über die Freigabe der Kautions- oder Bürgschaftssumme entscheidet der Untersuchungsrichter, nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand oder Anordnung der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter aber der Vorsitzende (Einzelrichter).
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 9; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 60)Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 9,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 60,)
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030494
alte Dokumentnummer
N2197523847S