Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 213Paragraph 213
Text
§ 213.Paragraph 213,
(1)Absatz eins,Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:
daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;
daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle –
so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 65)so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 65,) (2)Absatz 2,Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daß die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben.
(3)Absatz 3,Kommt der Grund, dessentwegen der Anklage keine Folge gegeben wird, auch einem Mitangeklagten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht der Gerichtshof so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030516
Alte Dokumentnummer
N2197523869S