Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 215Paragraph 215
Text
§ 215.Paragraph 215,
(1)Absatz eins,Diese Entscheidungen (§§ 211 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird.Diese Entscheidungen (Paragraphen 211 bis 214) sind in der Art zu begründen, daß dadurch der Entscheidung des erkennenden Gerichtes über die Hauptsache nicht vorgegriffen wird.
(2)Absatz 2,In der Ausfertigung dieser Entscheidung sind die Namen der Richter anzugeben, die an der Verhandlung teilgenommen haben.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030518
Alte Dokumentnummer
N2197523871S