Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 280Paragraph 280
Text
II. Rechtsmittel gegen das Urteilrömisch zwei. Rechtsmittel gegen das Urteil
§ 280.Paragraph 280,
Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030591
alte Dokumentnummer
N2197523944S