Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 302Paragraph 302
Text
II. Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichterömisch zwei. Hauptverhandlung vor dem Geschwornengerichte
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 302.Paragraph 302,
(1)Absatz eins,Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des XVIII. Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.Die Hauptverhandlung richtet sich, soweit in diesem Hauptstücke nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des römisch achtzehn. Hauptstückes. Was dort für den Gerichtshof und den Vorsitzenden bestimmt ist, gilt für den Schwurgerichtshof und dessen Vorsitzenden.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes ist insbesondere verpflichtet, den Geschwornen auch außer den Fällen, für die es im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlichen Anleitungen zu geben und sie nötigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
NOR12030625
alte Dokumentnummer
N2197523978S