Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 308Paragraph 308
Text
§ 308.Paragraph 308,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den Paragraphen 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.
(2)Absatz 2,Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen mit Einschluß der Ersatzgeschwornen zu.Das Recht der Fragestellung (Paragraph 249,) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen mit Einschluß der Ersatzgeschwornen zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030631
alte Dokumentnummer
N2197523984S