Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 309Paragraph 309
Text
§ 309.Paragraph 309,
(1)Absatz eins,Auch Geschworne einschließlich der Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.Auch Geschworne einschließlich der Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (Paragraph 248, Absatz 2,), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (Paragraph 251,) begehren.
(2)Absatz 2,Über ein solches Begehren entscheidet der Schwurgerichtshof.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030632
Alte Dokumentnummer
N2197523985S