Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 320Paragraph 320
Text
6. Wahl des Obmannes der Geschwornen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden
§ 320.Paragraph 320,
(1)Absatz eins,Die Geschwornen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.
(2)Absatz 2,Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschwornen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes getreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030642
alte Dokumentnummer
N2197523995S