Rechtstracker.at

§ 330 StPO

Fassungen
31.12.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 330 heute01.01.1994 § → § BGBl. Nr. 526/1993
§ 33031.12.197531.12.1993 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 330

Inkrafttretensdatum

31.12.1975BGBl. Nr. 631/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 526/1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 330,

  1. Absatz eins,Der Obmann der Geschwornen läßt über die einzelnen Fragen der Reihe nach mündlich abstimmen, indem er jeden Geschwornen um seine Meinung befragt; er selbst gibt seine Stimme zuletzt ab.
  2. Absatz 2,Die Geschwornen stimmen über jede Frage mit „ja“ oder „nein“ ab; doch ist ihnen auch gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen. In diesem Fall ist die Beschränkung kurz beizufügen (zum Beispiel: „Ja, aber nicht mit diesen oder jenen in der Frage enthaltenen Umständen“).

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030652

alte Dokumentnummer

N2197524005S