Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 332Paragraph 332
Text
8. Verbesserung des Wahrspruches der Geschwornen
§ 332.Paragraph 332,
(1)Absatz eins,Der Schwurgerichtshof begibt sich darauf mit dem Schriftführer, dem Ankläger und dem Verteidiger in das Beratungszimmer der Geschwornen.
(2)Absatz 2,Der Obmann der Geschwornen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen.Der Obmann der Geschwornen übergibt eine von ihm unterschriebene Aufzeichnung des Wahrspruches und der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift dem Vorsitzenden. Dieser unterzeichnet sie, läßt sie vom Schriftführer vorlesen und von ihm mitfertigen.
(3)Absatz 3,Nach der Verlesung kann in der Regel kein Geschworner von seiner Meinung abgehen.
(4)Absatz 4,Wird jedoch von einem oder mehreren Geschwornen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschwornen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im § 331 Abs. 3 bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches auf.Wird jedoch von einem oder mehreren Geschwornen behauptet, daß bei der Abstimmung ein Mißverständnis unterlaufen sei, oder kommt der Schwurgerichtshof nach Anhörung des Anklägers und des Verteidigers zu der Überzeugung, daß der Wahrspruch der Geschwornen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist oder mit dem Inhalte der im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichneten Niederschrift in Widerspruch steht, so trägt er den Geschwornen die Verbesserung des Wahrspruches auf.
(5)Absatz 5,Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des § 310 Abs. 3 und 4 zu verfahren.Hält in einem solchen Falle der Schwurgerichtshof eine Änderung oder Ergänzung der Fragen für wünschenswert oder wird eine solche vom Ankläger oder vom Verteidiger beantragt, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen und nach Vorschrift des Paragraph 310, Absatz 3 und 4 zu verfahren.
(6)Absatz 6,Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Abs. 4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im § 331 Abs. 3 bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.Das über die Beratung des Schwurgerichtshofes (Absatz 4 und 5) aufgenommene Protokoll und der ursprüngliche Wahrspruch und die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift sind dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen.
Schlagworte
Moniturverfahren
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030654
Alte Dokumentnummer
N2197524007S