Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 333Paragraph 333
Text
§ 333.Paragraph 333,
Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den Geschwornen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (§ 332 Abs. 4) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (§ 332 Abs. 5) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der Geschwornen in zwei Ausfertigungen zu übergeben. Hält der Schwurgerichtshof eine Verbesserung des Wahrspruches für erforderlich oder ist in diesem Fall auch die Fragestellung geändert oder ergänzt worden, so eröffnet der Vorsitzende den Geschwornen, daß sie nur zur Änderung der beanstandeten Antworten (Paragraph 332, Absatz 4,) und zur Beantwortung der neu oder in geänderter Fassung vorgelegten Fragen (Paragraph 332, Absatz 5,) berechtigt sind. Die neuen oder geänderten Fragen sind dem Obmanne der Geschwornen in zwei Ausfertigungen zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030655
alte Dokumentnummer
N2197524008S