Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 362Paragraph 362
Text
§ 362.Paragraph 362,
(1)Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im außerordentlichen Weg und ohne an die im § 353 vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihmDer Oberste Gerichtshof ist berechtigt, nach Anhörung des Generalprokurators im außerordentlichen Weg und ohne an die im Paragraph 353, vorgezeichneten Bedingungen gebunden zu sein, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Verurteilten zu verfügen, wenn sich ihm
bei der vorläufigen Beratung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder nach der öffentlichen Verhandlung über die Beschwerde oder
bei einer auf besonderen Antrag des Generalprokuraturs vorgenommenen Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen ergeben, die auch nicht durch einzelne vom Obersten Gerichtshof etwa angeordnete Erhebungen beseitigt werden.
(2)Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urteil schöpfen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf ihn angewendet wird (§ 360 Abs. 3); hiezu ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich.Der Oberste Gerichtshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urteil schöpfen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen oder ein milderer Strafsatz auf ihn angewendet wird (Paragraph 360, Absatz 3,); hiezu ist jedoch Einstimmigkeit erforderlich.
(3)Absatz 3,Anträge von Privaten, die auf Herbeiführung eines der vorstehend erwähnten Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes abzielen, sind von den Gerichten abzuweisen, bei denen sie einlaufen; auch dürfen sie niemals zum Gegenstande der Erörterung in der mündlichen Verhandlung gemacht werden.
(4)Absatz 4,Auf die vom Obersten Gerichtshofe verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind die §§ 358 und 359 anzuwenden.Auf die vom Obersten Gerichtshofe verfügte Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind die Paragraphen 358 und 359 anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Entscheidung über die Hemmung des Strafvollzuges und über die Verweisung des weiteren Verfahrens an das Gericht eines anderen Sprengels steht nur dem Obersten Gerichtshofe zu.
Schlagworte
Verschlimmerungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12030684
alte Dokumentnummer
N2197524037S