Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 380Paragraph 380
Text
XXII. Hauptstückrömisch 22 . Hauptstück
Von den Kosten des Strafverfahrens
§ 380.Paragraph 380,
(1)Absatz eins,Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.
(2)Absatz 2,Werden Beschuldigte zu Wagen befördert, so haben die Gemeinden den nötigen Vorspann beizuschaffen und dafür die Vergütung nach den für den Vorspann bestehenden Vorschriften anzusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030704
Alte Dokumentnummer
N2197524057S