Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 410Paragraph 410
Text
§ 410.Paragraph 410,
(1)Absatz eins,Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden, so hat der Gerichtshof erster Instanz, sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt, einen Antrag auf angemessene Milderung der Strafe an den Gerichtshof zweiter Instanz zu stellen, der über den Antrag nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes entscheidet.
(2)Absatz 2,Gegen die Ablehnung eines auf Strafmilderung gerichteten Gesuches oder Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3)Absatz 3,Tritt der Gerichtshof zweiter Instanz dem Antrag auf Milderung einer vom Obersten Gerichtshofe bemessenen Strafe bei, so hat er diesen Antrag dem Obersten Gerichtshofe vorzulegen, der darüber nach Anhörung des Generalprokurators endgültig entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030739
Alte Dokumentnummer
N2197524092S