Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 414aParagraph 414 a
Text
§ 414a.Paragraph 414 a,
Unter den im § 149a Abs. 1 unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. § 149a Abs. 2 und 3 sowie § 149b sind sinngemäß anzuwenden. Unter den im Paragraph 149 a, Absatz eins, unter Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Paragraph 149 a, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 149 b, sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 120)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 120,)
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030746
Alte Dokumentnummer
N2197524099S