Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 436Paragraph 436
Text
§ 436.Paragraph 436,
(1)Absatz eins,Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat.Die Anordnung der Unterbringung in einer der in den Paragraphen 21, Absatz 2 und 23 StGB vorgesehenen Anstalten darf nur erfolgen, wenn eine Voruntersuchung stattgefunden hat.
(2)Absatz 2,Für diese Voruntersuchung gelten im Falle des § 21 Abs. 2 StGB die im § 429 Abs. 2 Z. 1 bis 3 erwähnten Besonderheiten.Für diese Voruntersuchung gelten im Falle des Paragraph 21, Absatz 2, StGB die im Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erwähnten Besonderheiten.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030768
Alte Dokumentnummer
N2197524121S