Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 443Paragraph 443
Text
III. Vom Verfahren beim Verfall und bei der Einziehungrömisch drei. Vom Verfahren beim Verfall und bei der Einziehung
§ 443.Paragraph 443,
(1)Absatz eins,Über den Verfall und die Einziehung ist in der Regel (§§ 445, 446) im Strafurteil zu entscheiden.Über den Verfall und die Einziehung ist in der Regel (Paragraphen 445, 446,) im Strafurteil zu entscheiden.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst vom Verfall oder von der Einziehung Betroffenen (§ 444) mit Berufung angefochten werden.Die Entscheidung über den Verfall oder die Einziehung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst vom Verfall oder von der Einziehung Betroffenen (Paragraph 444,) mit Berufung angefochten werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030775
Alte Dokumentnummer
N2197524128S