Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 480Paragraph 480
Text
§ 480.Paragraph 480,
(1)Absatz eins,Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im XX. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens richtet sich nach den im römisch zwanzig. Hauptstück aufgestellten Grundsätzen. Über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet das Bezirksgericht. Gegen die Verweigerung der Wiederaufnahme steht nur die Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz offen, die binnen vierzehn Tagen beim Bezirksgericht anzubringen ist.
(2)Absatz 2,Die dem Obersten Gerichtshof im § 362 eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, nicht zu. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 137)Die dem Obersten Gerichtshof im Paragraph 362, eingeräumte Befugnis steht ihm bei strafbaren Handlungen, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, nicht zu. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 137,)
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030813
Alte Dokumentnummer
N2197524166S