Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 490Paragraph 490
Text
§ 490.Paragraph 490,
(1)Absatz eins,Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des XX. Hauptstückes; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.Für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten dem Sinne nach die Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes; über die Zulassung der Wiederaufnahme entscheidet der Einzelrichter.
(2)Absatz 2,Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen, zu denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen dem Einzelrichter ob. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 146)Auch alle anderen außerhalb der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen, zu denen sonst der Gerichtshof berufen ist, liegen dem Einzelrichter ob. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 146,) (3)Absatz 3,Der Rechtszug gegen seine Entscheidungen richtet sich, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen für das Verfahren vor den Gerichtshöfen geltenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12030823
alte Dokumentnummer
N2197524176S