Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 501Paragraph 501
Text
§ 501.Paragraph 501,
(1)Absatz eins,Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, daß sie auch als Verstoß gegen eine besondere militärische Dienst- oder Standespflicht disziplinär geahndet werden kann.
(2)Absatz 2,Das Gericht darf ein Strafverfahren wegen eines mit nicht mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem Militärstrafgesetz aber nicht einleiten, ein eingeleitetes Verfahren vorläufig nicht fortsetzen, sobald ihm bekannt geworden ist, daß wegen der Tat ein militärisches Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Handelt es sich um ein mit mehr als sechsmonatiger, aber nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohtes Vergehen nach dem Militärstrafgesetz, so kann das Gericht die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens aufschieben, wenn dies im Hinblick auf ein wegen der Tat durchgeführtes militärisches Disziplinarverfahren zweckmäßig erscheint. Solange das gerichtliche Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt wird, ruht die Verjährung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 605/1987)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,)
Schlagworte
Doppelbestrafung, Dienstpflicht
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030838
Alte Dokumentnummer
N2197524191S