Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 502Paragraph 502
Text
§ 502.Paragraph 502,
(1)Absatz eins,Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung (§ 177) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vornehmen,Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung (Paragraph 177,) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vornehmen,
wenn der Verdächtige auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im § 175 Abs. 1 Z. 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
(2)Absatz 2,Der in Verwahrung Genommene ist unverzüglich, jedenfalls aber vor Ablauf von 48 Stunden seit Beginn der Verwahrung dem Untersuchungsrichter abzuliefern (§ 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87).Der in Verwahrung Genommene ist unverzüglich, jedenfalls aber vor Ablauf von 48 Stunden seit Beginn der Verwahrung dem Untersuchungsrichter abzuliefern (Paragraph 4, des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87).
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 152)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 152,)
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030839
alte Dokumentnummer
N2197524192S