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§ 502 StPO

Fassungen
31.12.1975 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 502 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 109/2007
§ 50201.01.199431.12.2007 § → § BGBl. Nr. 526/1993
§ 50231.12.197531.12.1993 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 502

Inkrafttretensdatum

31.12.1975BGBl. Nr. 631/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 526/1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 502,

  1. Absatz eins,Auch militärische Kommanden sowie jene Soldaten, die dem für die militärische Sicherheit und Ordnung im Standort oder in der Unterkunft verantwortlichen Kommandanten (Ortskommandanten oder Unterkunftskommandanten) zum Zwecke der Besorgung dieser Aufgaben unterstellt sind, und, soweit sie nicht schon zu diesem Personenkreis zählen, Wachen können die vorläufige Verwahrung (Paragraph 177,) des einer strafbaren Handlung Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter vornehmen,
    1. Ziffer eins
      wenn der Verdächtige auf einer militärischen Liegenschaft auf frischer Tat betreten wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Verdächtige Soldat ist, einer der im Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 angeführten Umstände vorliegt und die vorläufige Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
  2. Absatz 2,Der in Verwahrung Genommene ist unverzüglich, jedenfalls aber vor Ablauf von 48 Stunden seit Beginn der Verwahrung dem Untersuchungsrichter abzuliefern (Paragraph 4, des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87).

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 152,)

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030839

alte Dokumentnummer

N2197524192S