Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Patentklassifikation
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 517/1975Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 6
Notifikation, Inkrafttreten und
Veröffentlichung von Änderungen
und anderen Beschlüssen
(1)Absatz eins,Das Internationale Büro notifiziert den zuständigen Behörden der Länder des besonderen Verbands alle Beschlüsse des Sachverständigenausschusses über Änderungen der Klassifikation sowie die Empfehlungen des Sachverständigenausschusses. Die Änderungen treten sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Absendung der Notifikation in Kraft.
(2)Absatz 2,Das Internationale Büro nimmt die in Kraft getretenen Änderungen in die Klassifikation auf. Die Änderungen werden in den Zeitschriften veröffentlicht, die von der in Artikel 7 erwähnten Versammlung bestimmt werden.
Anmerkung
"Internationales Büro": Art. 3 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR12030906
Alte Dokumentnummer
N2197525468S