Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferung (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1976Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 22
Dem Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder von diesem abzuholen hat, ist auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates das Tragen seiner Uniform und Dienstwaffen sowie das Mitführen der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände gestattet. Von der Waffe darf jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12030978
Alte Dokumentnummer
N2197613387T