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Art. 29

Fassungen
18.07.1976 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 29 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2918.07.197631.12.2007 BGBl. Nr. 340/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferung (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

18.07.1976BGBl. Nr. 340/1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Absatz eins und 4 Verfassungsbestimmungen

Text

Artikel 29

  1. Absatz eins,Die Durchlieferung einer von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung bewilligt. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages über die Auslieferung auch für die Durchlieferung.
  2. Absatz 2,Die Durchlieferung kann abgelehnt werden, wenn der um die Durchlieferung ersuchte Staat gegen die durchzuliefernde Person einen eigenen Strafanspruch hat oder wenn die Durchlieferung geeignet wäre, wesentliche Interessen dieses Staates zu beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken.
  4. Absatz 4,Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Urkunden vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis im Sinne dieses Vertrages besteht und insbesondere, daß die durchzuliefernde Person nicht die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates besitzt. Bei einer Notlandung im Hoheitsgebiet des überflogenen Staates hat diese Mitteilung dieselben Wirkungen wie das im Artikel 19 vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002370

Dokumentnummer

NOR12030985

Alte Dokumentnummer

N2197613394T