Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1987Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des Art. 9 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 236/1972, über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet.Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des Artikel 9, des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1972,, über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet. (2)Absatz 2,Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 48 aus 1959,, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen. (3)Absatz 3,Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.
(4)Absatz 4,Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat gegen die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherer einen Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Pflichthaftversicherung zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherungsart steht.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12031061
Alte Dokumentnummer
N2197711018R