Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Pflichten der Anspruchsberechtigten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die anspruchsberechtigten Personen sind verpflichten,
das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden,
das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten nach seinem Eintritt dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen anzuzeigen,
nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,
die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2,Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach Abs. 1 hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre.Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach Absatz eins, hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre.
Schlagworte
Polizeidienststelle
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12031065
Alte Dokumentnummer
N2197711022R