Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erweiterter Schutz der Verkehrsopfer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 322/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1987Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Freiwillige Leistungsversprechen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Werden für den Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 oder 2a durch Versicherungsunternehmungen weitergehende Leistungen zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, so hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen die Erbringung solcher Leistungen auszuloben (§§ 860 bis 860b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß dem § 1 Abs. 4 erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen.Werden für den Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der Paragraphen 2, oder 2a durch Versicherungsunternehmungen weitergehende Leistungen zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, so hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen die Erbringung solcher Leistungen auszuloben (Paragraphen 860 bis 860 b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß dem Paragraph eins, Absatz 4, erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen.
(2)Absatz 2,Die Auslobung ist dem Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von diesem im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.
(3)Absatz 3,Leistungszusagen nach Abs. 1 wirken auch zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche, deren Voraussetzungen den im § 2 Abs. 1 angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.Leistungszusagen nach Absatz eins, wirken auch zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche, deren Voraussetzungen den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 291/1987
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026
Dokumentnummer
NOR12031067
Alte Dokumentnummer
N2197711024R