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§ 1 FWBG

Fassungen
01.10.1977 bis 24.04.2017 — BGBl. Nr. 392/1977 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 239/2021
§ 125.04.201731.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 56/2017
§ 101.10.197724.04.2017 BGBl. Nr. 392/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1977BGBl. Nr. 392/1977

Außerkrafttretensdatum

24.04.2017danach: BGBl. I Nr. 56/2017

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Kaufmännisches Wohlverhalten

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander können untersagt werden, soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.
  2. Absatz 2,Solche Verhaltensweisen sind insbesondere das Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen, auch Rabatten oder Sonderkonditionen, zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzlichen Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen.

Anmerkung

Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat hiezu einen Wohlverhaltenskatalog veröffentlicht (ÖBl. 1977, 150); diesem kommt keine normative Kraft zu.

Schlagworte

Anzapfen

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR12031190

alte Dokumentnummer

N2197719360R