Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 121/1980Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verfahrensvorschriften
§ 6.Paragraph 6,
Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß §§ 1, 3 und 3a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß § 2 sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß § 4 ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden. Zur Untersagung von Verhaltensweisen gemäß Paragraphen eins, 3 und 3 a, von ungerechtfertigten Bedingungen gemäß Paragraph 2, sowie zur Anordnung, Beschränkung oder Aufhebung einer Lieferpflicht gemäß Paragraph 4, ist, sofern der Anspruch ausschließlich auf dieses Bundesgesetz gestützt wird, das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien zuständig. Die Bestimmungen des Kartellgesetzes über die Gerichtsorganisation sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
1. Die Zitierung des § 3a ist wegen dessen Aufhebung gegenstandslos.
2. Zum Kartellgericht und zum Kartellobergericht siehe die §§ 88 -
111 KartG 1988, BGBl. Nr. 600/1988.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
NOR12031196
alte Dokumentnummer
N2197719366R