Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 304/1978
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
(2)Absatz 2,Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Paragraph 44,) maßgebend.
Anmerkung
Für Verträge über Immaterialgüterrechte ist § 43 maßgebend.
Schlagworte
Urheberrecht, Patentrecht, gewerbliches Eigentum, Arbeitnehmererfindung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR12031320
alte Dokumentnummer
N2197817147R