Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 304/1978
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Außervertragliche Schadenersatzansprüche
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.
(2)Absatz 2,Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.
Anmerkung
Für Schadenersatzansprüche aus Straßenverkehrsunfällen ist das Haager Straßenverkehrsübereinkommen, BGBl. Nr. 387/1975, maßgebend (zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben gemäß § 53 unberührt).
Schlagworte
Deliktsstatut, Handlungsort, Begehungsort
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009
Dokumentnummer
NOR12031334
alte Dokumentnummer
N2197817161R