Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten Paragraph eins, In diesem Bundesgesetz bedeuten
"EPÜ" das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);
"Zentralisierungsprotokoll" das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Art. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;"Zentralisierungsprotokoll" das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Artikel 164, EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
"PCT" den am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossenen Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
"europäische Patentanmeldung" eine auf Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt und demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;
"europäisches Patent" ein Patent, das auf Grund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;
"internationale Anmeldung" eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
"PatG" das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970, in der jeweils geltenden Fassung."PatG" das Patentgesetz 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung
Österreich hat das EPÜ und den PCT in der Folge ratifiziert
(BGBl. Nr. 350/1979 und BGBl. Nr. 348/1979).
Dokumentnummer
NOR12031403
Alte Dokumentnummer
N2197914491T