Rechtstracker.at

§ 5 PatV-EG

Fassungen
01.12.1984 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 234/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute13.12.2007 § → § —
§ 513.12.200701.01.9000 § → § —
§ 501.07.200512.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 501.11.199230.06.2005 § → § BGBl. Nr. 418/1992
§ 501.12.198431.10.1992 BGBl. Nr. 234/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 234/1984

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992danach: BGBl. Nr. 418/1992

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Übersetzung der europäischen Patentschrift

Paragraph 5, (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr (Paragraph 22,) zu zahlen. Das Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Artikel 102, Absatz 3, EPÜ) anzuwenden.
  2. Absatz 3,Werden gemäß Absatz eins, oder 2 erforderliche Übersetzungen nicht fristgerecht beim Österreichischen Patentamt eingereicht, werden Formgebrechen der Übersetzung (Paragraph 21,) trotz Aufforderung nicht innerhalb der zu ihrer Behebung gesetzten Frist behoben oder wird die Entrichtung der Gebühr nicht ordnungsgemäß (Paragraph 168, Absatz 3, PatG) innerhalb der zur Nachreichung der Belege eingeräumten Frist nachgewiesen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten. In der Aufforderung zur Nachreichung der Belege ist der zu zahlende Betrag anzugeben.

Schlagworte

§ 168 Abs. 3 PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12031407

alte Dokumentnummer

N2197914495T