Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Übersetzung der europäischen Patentschrift
§ 5. (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr (§ 22) zu zahlen. Das Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift.Paragraph 5, (1) Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Österreichischen Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche einzureichen und eine Veröffentlichungsgebühr (Paragraph 22,) zu zahlen. Das Österreichische Patentamt veröffentlicht die Übersetzung als Druckschrift.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Art. 102 Abs. 3 EPÜ) anzuwenden.Absatz eins, ist sinngemäß auf die Vorlage der Übersetzung der durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung geänderten Fassung der europäischen Patentschrift (Artikel 102, Absatz 3, EPÜ) anzuwenden.
(3)Absatz 3,Werden gemäß Abs. 1 oder 2 erforderliche Übersetzungen nicht fristgerecht beim Österreichischen Patentamt eingereicht, werden Formgebrechen der Übersetzung (§ 21) trotz Aufforderung nicht innerhalb der zu ihrer Behebung gesetzten Frist behoben oder wird die Entrichtung der Gebühr nicht ordnungsgemäß (§ 168 Abs. 3 PatG) innerhalb der zur Nachreichung der Belege eingeräumten Frist nachgewiesen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten. In der Aufforderung zur Nachreichung der Belege ist der zu zahlende Betrag anzugeben.Werden gemäß Absatz eins, oder 2 erforderliche Übersetzungen nicht fristgerecht beim Österreichischen Patentamt eingereicht, werden Formgebrechen der Übersetzung (Paragraph 21,) trotz Aufforderung nicht innerhalb der zu ihrer Behebung gesetzten Frist behoben oder wird die Entrichtung der Gebühr nicht ordnungsgemäß (Paragraph 168, Absatz 3, PatG) innerhalb der zur Nachreichung der Belege eingeräumten Frist nachgewiesen, so gelten die Wirkungen des europäischen Patentes als von Anfang an nicht eingetreten. In der Aufforderung zur Nachreichung der Belege ist der zu zahlende Betrag anzugeben.
Schlagworte
§ 168 Abs. 3 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
Dokumentnummer
NOR12031407
alte Dokumentnummer
N2197914495T