Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Patentverträge-Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1984Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Umwandlungsantrag
§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren zur Erteilung eines Patentes ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 oder Art. 162 Abs. 4 EPÜ als zurückgenommen gilt.Paragraph 9, (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren zur Erteilung eines Patentes ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 5, oder Artikel 162, Absatz 4, EPÜ als zurückgenommen gilt.
(2)Absatz 2,Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller mit Vorbescheid (§ 99 PatG) aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei MonatenIst der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller mit Vorbescheid (Paragraph 99, PatG) aufzufordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten
die Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1 PatG) zu bezahlen und erforderlichenfallsdie Anmeldegebühr (Paragraph 166, Absatz eins, PatG) zu bezahlen und erforderlichenfalls
eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche einzureichen, und zwar in der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls in einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Erteilungsverfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.
(3)Absatz 3,Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patentanmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung im Sinne des § 87 Abs. 2 PatG.Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patentanmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, PatG.
(4)Absatz 4,Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung erteilte Patent sind Jahresgebühren nach § 166 PatG zu zahlen.Für das auf die umgewandelte Patentanmeldung erteilte Patent sind Jahresgebühren nach Paragraph 166, PatG zu zahlen.
Schlagworte
§ 99 PatG, BGBl. Nr. 259/1970, § 166 Abs. 1 PatG, BGBl. Nr. 259/1970,
§ 87 Abs. 2 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
Dokumentnummer
NOR12031411
Alte Dokumentnummer
N2197914499T