Rechtstracker.at

§ 20 PatV-EG

Fassungen
15.02.1979 bis 30.06.2005 — BGBl. Nr. 52/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 2015.02.197930.06.2005 BGBl. Nr. 52/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentverträge-Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

15.02.1979BGBl. Nr. 52/1979

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

PatV-EG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Bekanntmachung und Auslegung; Unterrichtung der Öffentlichkeit;

Rechte aus der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung

Paragraph 20, (1) Internationale Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Artikel 21, PCT veröffentlicht werden, sind, gegebenenfalls samt den hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 21,), bis zur Erteilung eines Patentes oder bis zum Untergang der Patentanmeldung vom Österreichischen Patentamt bekanntzumachen und auszulegen. Paragraph 101, Absatz eins und 3 PatG gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Die Rechte aus einer gemäß Artikel 21, PCT veröffentlichten internationalen Anmeldung richten sich nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 4, Hiedurch wird Artikel 158, Absatz eins, EPÜ nicht berührt.
  2. Absatz 3,Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Artikel 55, Absatz 4, PCT) und die veröffentlichten internationalen Anmeldungen sind im Österreichischen Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.
  3. Absatz 4,Über internationale Anmeldungen sind Verzeichnisse zu führen, die eine rasche und zuverlässige Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Anmeldungen ermöglichen.

Schlagworte

WIPO, OMPI, Aufgebot

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR12031423

Alte Dokumentnummer

N2197914511T