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§ 20 KSchG

Fassungen
01.10.1979 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 140/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.200210.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2010
§ 2001.01.199731.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 6/1997
§ 2001.10.197931.12.1996 BGBl. Nr. 140/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 140/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 6/1997

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Anzahlung

Paragraph 20, (1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises und, soweit dieser 3 000 S übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der Paragraphen 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.

  1. Absatz 2,Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Absatz eins,) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031502

alte Dokumentnummer

N2197917068R